Zudem wurde auch im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 21. Dezember 2021 festgehalten, dass er sich auf dem bereits umgestellten Betrieb als Betriebsleiter zwar gut integriert habe, es damit aber nicht möglich sei, einen Arbeitsverdienst und ein positives Betriebsergebnis zu erwirtschaften (VB 70 S. 7). In einer angepassten Tätigkeit besteht demgegenüber seit spätestens August 2022 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2. hiervor).