5.3. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt unbestrittenermassen stark eingeschränkt (vgl. E. 4.2. hiervor). Ob er aufgrund der Betriebsumstellung weiterhin auf seinem Hof tätig sein könnte, braucht indes nicht vertieft geprüft zu werden, denn, wie er selbst vorbringt (vgl. Beschwerde S. 3 f.), wäre er als Landwirt nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Zudem wurde auch im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 21. Dezember 2021 festgehalten, dass er sich auf dem bereits umgestellten Betrieb als Betriebsleiter zwar gut integriert habe, es damit aber nicht möglich sei, einen Arbeitsverdienst und ein positives Betriebsergebnis zu erwirtschaften (VB 70 S. 7).