dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Die Schadenminderungspflicht gebietet dabei, dass die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit ausübt, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99). Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Zumutbaren im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.