Allerdings könne er als unselbstständig Erwerbender seine Zeit nicht frei gestalten. Es gebe keine schweizerische oder in der Schweiz operierende Pensionskasse, die ihn mit allen seinen Beschwerden und Leiden in den Bestand aufnehmen lassen würde. Gerade solche Tatsachen würden die Anstellung von schwer angeschlagenen Personen verunmöglichen, wie dies auch in casu der Fall wäre. Wenn das vorgerückte Alter hinzukomme, erweise sich diese Wiedereingliederung als völlig illusorisch (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).