Auf seinem Hof habe er die freie Gestaltungsmöglichkeit, in der er sich sowohl zeitlich als auch arbeitsmässig so organisieren und einrichten könne, damit er seine Restarbeitsfähigkeit optimal und maximal realisieren könne. Wenn er in eine unselbstständige Tätigkeit umstelle, müsse er sich mit einem Beruf aus der LSE-Kategorie 1 anfreunden, in der vorwiegend und ebenfalls Hilfstätigkeiten vorhanden seien, die ihm ebenso wenig zumutbar seien. Allerdings könne er als unselbstständig Erwerbender seine Zeit nicht frei gestalten.