5. 5.1. In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es stelle sich die Frage, ob ihm in seinem Alter die Betriebsumstellung noch zumutbar sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er auf den Ackerbau umgestellt habe und er deswegen teilweise die Tätigkeiten eines Ackerbauers ausführen könne. Auf seinem Hof habe er die freie Gestaltungsmöglichkeit, in der er sich sowohl zeitlich als auch arbeitsmässig so organisieren und einrichten könne, damit er seine Restarbeitsfähigkeit optimal und maximal realisieren könne.