Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv wegen der Behandlungen nicht in der Lage gefühlt hat, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen, ist sodann unbeachtlich, da es aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die tatsächlich von ihm geleisteten Arbeitsstunden ankommt, sondern das ihm medizinischtheoretisch zumutbare Arbeitspensum relevant ist. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin grosszügigerweise erst ab August 2022 von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausging (VB 136 S. 5), obwohl bereits zuvor jeweils zwi-