Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch jederzeit freigestanden, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen oder sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Fallstand und dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen zu erkundigen. Spätestens mit Vorbescheid vom 21. Februar 2023 (VB 111) -6-