Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, die rückwirkende Einschätzung könne nicht hingenommen werden, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, ihm ihre Erkenntnisse bereits früher mitzuteilen. Die Rente müsse ihm daher mindestens bis zum Verfügungszeitpunkt ausgerichtet werden, da er wegen der weiteren Behandlungen nicht in der Lage gewesen sei, die rentenausschliessende Tätigkeit auszuüben (vgl. Beschwerde S. 3). Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch jederzeit freigestanden, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen oder sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Fallstand und dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen zu erkundigen.