4.1.3. Nachdem der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid vom 21. Februar 2023 (VB 111) erhoben (VB 122) und einen Bericht seiner behandelnden Ärztin med. pract. C._____ (VB 126 S. 2 f.) eingereicht hatte, hielt Dr. med. B._____ am 18. August 2023 fest, die von ihm ermittelte Arbeitsfähigkeit bilde die ressourcenorientierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab und unterscheide sich dadurch von der ausschliesslich diagnose- und defizitorientierten Interpretation der Behandlerin. Insgesamt würde weder der Einwand noch der medizinische Bericht seine Beurteilung vom 17. Februar 2023 (vgl. E. 4.1.2. hiervor) zu beeinflussen vermögen (VB 127 S. 2).