4.1.2. Am 17. Februar 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. B._____ fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe wenigstens seit dem 28. Januar 2022 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 28. Januar bis am 30. April 2022 und vom 20. Juni bis am 2. August 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, während der übrigen Zeiträume liege ab Januar 2022 bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (VB 110 S. 2).