vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (VB 136) einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Soweit sich der -4- Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äussert (vgl. Beschwerde S. 4 f.), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.