2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2020 bis am 30. November 2022 zu (Vernehmlassungsbeilage [VB] 136). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber, es sei ihm ab August 2022 durchgehend und unbefristet eine halbe Rente zu gewähren (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1.; Beschwerde S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird.