Darüber hinaus trifft die Beschwerdegegnerin keine (medizinische) Abklärungspflicht (Rz. 1032 KS BUE). Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von einer Parteibefragung, ist vor diesem Hintergrund keine wesentliche Erhellung des Sachverhalts zu erwarten, weshalb darauf gemäss antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit weiteren Hinweisen; 148 V 356 E. 7.4 S. 366). -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).