Bei Zweifeln am ärztlichen Attest und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann die Beschwerdegegnerin das Dossier dem BSV vorlegen (Rz. 1032 KS BUE). Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen, woraufhin das BSV bestätigte, dass keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege (vgl. Rz. 1032 KS BUE; VB 23; 26). Darüber hinaus trifft die Beschwerdegegnerin keine (medizinische) Abklärungspflicht (Rz.