1037.2 1/22 KS BUE) und dieser aufgrund einer solchen akuten Verschlechterung eine stationäre Therapie beginnt. Letzteres wird durch die Tatsache bestätigt, dass zwischen dem genannten Bericht und dem Therapiebeginn drei Monate verstrichen sind, was klarerweise gegen eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Art. 16o lit. b-d EOG).