Das Vorliegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung setzt unter anderem voraus, dass eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustands des Kindes eingetreten ist (Art. 16o lit. a EOG). Rz. 1037.2 1/22 KS BUE stellt demgegenüber klar, dass es sich bei einem Geburtsgebrechen bzw. einer Behinderung an sich nicht bereits um eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes handelt. Dies stimmt insofern mit Art. 16o lit. a EOG überein, als Geburtsgebrechen bereits vorbestehen und daher zum Beurteilungszeitpunkt für sich allein keine weitere Veränderung darstellen können.