Indes berücksichtigen die Gerichte die Kreisschreiben insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.3.2 mit Hinweisen auf BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362, 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8 und 133 V 257 E. 3.2 S. 258). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020