Überdies hat das Formular ein ärztliches Attest zu enthalten, das dem Kind eine gesundheitlich schwere Beeinträchtigung i.S.v. Art. 16o EOG attestiert. Die Ausgleichskasse ist grundsätzlich an die Bescheinigung des Arztes gebunden. Das bedeutet, dass sie nicht selber überprüfen muss, ob die medizinischen Voraussetzungen gemäss Art. 16o EOG erfüllt sind. Hat die Ausgleichskasse z.B. aufgrund von weiteren Unterlagen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann sie das Dossier dem BSV unterbreiten (Rz. 1032 KS BUE).