3.2. 3.2.1. Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des beeinträchtigten Kindes stabil ist. Eltern beeinträchtigter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem Kind akut schlechter geht (Rz. 1037.2 1/22 KS BUE). Der Anspruch auf die Entschädigung ist mittels offizieller Anmeldeformulare geltend zu machen (Rz. 1001 KS BUE). Überdies hat das Formular ein ärztliches Attest zu enthalten, das dem Kind eine gesundheitlich schwere Beeinträchtigung i.S.v.