Der Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei schwer vorhersehbar, da die vorhandene Interaktions-, Kommunikations- und Wahrnehmungsstörung weitere Beeinträchtigungen in zunehmendem Ausmass zur Folge habe (vgl. Beschwerde S. 8). Schliesslich sei bei der Eingewöhnungsphase der Therapie die permanente Anwesenheit beider Eltern, nötig gewesen (15 Arbeitstage), wodurch die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit habe unterbrechen müssen (vgl. Beschwerde S. 10). Dass die Eingewöhnungsphase des Sohnes der Beschwerdeführerin im Therapiezentrum mit erhöhtem Aufwand verbunden ist und damit ein -4-