Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Begriff der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 16o EOG zu eng ausgelegt, denn eine solche liege beim Sohn der Beschwerdeführerin vor (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Gemäss Bericht der Psychotherapeutin des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2023 sei bei diesem eine einschneidende Veränderung eingetreten, welche sich in den neurophysiologischen Wahrnehmungsverarbeitungsprozessen und seinem Ausdruck sowie seiner Regulation der Emotionen auswirke (Beschwerde S. 7; vgl. VB 29).