Zudem sei eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes, womit nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung bestehe, wenn es dem Kind akut schlechter gehe. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, bestehe kein Anspruch auf Betreuungsentschädigung (VB 3 f.).