3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 im Wesentlichen davon aus, dass zwar aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung (ASS) des Sohnes der Beschwerdeführerin ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe. Dies allein begründe jedoch noch keinen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, da kein unvorhersehbarer und ungewisser Verlauf festgestellt werden könne. Zudem sei eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes, womit nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung bestehe, wenn es dem Kind akut schlechter gehe.