c) und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann (Rz. 1045 des Kreisschreiben des BSV über die Betreuungsentschädigung [KS BUE] vom 1. Januar 2024).