2. Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben gemäss Art. 16n Abs. 1 EOG Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, welche die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG sind (lit. a), Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind (lit. b) oder -3-