3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2 ff.) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Betreuungsentschädigung verneint hat.