2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Anspruch auf Betreuungsentschädigung für die Periode vom 8. Januar 2024 (Beginn Rahmenfrist) bis 26. Januar 2024 zu berechnen und zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären.