8. Die Festsetzung der Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung und das Ergebnis des von der Beschwerdegegnerin per 1. April 2023 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) durchgeführten Einkommensvergleichs und der daraus resultierende (rentenausschliessende) Invaliditätsgrad in der Höhe von 17 % werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten – zu Recht nicht gerügt. Die Beschwerdegegnerin hat - 11 - dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2024 (VB 134) somit zu Recht eine vom 1. Juni 2021 bis 31. März 2023 befristete ganze Rente zugesprochen.