7.4. Gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. C._____ vom 9. Dezember 2022 sprechen keine konkreten Indizien, weshalb ihm bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist (vgl. E. 4.2.). Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter, wonach der Beschwerdeführer ab Mai 2020 in der angestammten Tätigkeit und in sämtlichen anderen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig (gewesen) und seit dem Begutachtungstermin in einer angepassten Tätigkeit acht Stunden pro Tag mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 20 bis 30 % und daher 70 bis 80 % arbeitsfähig sei (E. 3.1.), ist abzustellen.