Weiter führt er aus, die schulische Entwicklung sei gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers unauffällig verlaufen. Dieser habe die Primar- und die Realschule mit zuletzt guten Leistungen und ohne Repetition absolviert. Trotz der anamnestisch postulierten hirnorganischen Komponente seien aus psychiatrischer Sicht einfache Hilfstätigkeiten zumutbar (VB 106.1 S. 25 f.). Diese Ausführungen sind, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Ärztin diesbezüglich keine Beschwerden nannte, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auswirken würden, nachvollziehbar (vgl. auch die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___