VB 106.1 S. 16 ff.). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Dr. med. H._____ im Bericht vom 28. März 2023 nun eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige/leichte depressive Episode, diagnostizierte (VB 117) und nicht ausführte, weshalb die im Vergleich zu ihren früheren Berichten (vgl. etwa den Bericht vom 31. März 2022 in VB 95 S. 3, wonach eine mittelgradige bis schwer depressive Episode ohne psychotische Symptome vorliege) leichtere Ausprägung der depressiven Symptomatik nach ihrer Einschätzung auch in einer angepassten Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % führe.