von einem knapp mittelgradigen Ausprägungsgrad der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ausging (VB 106.1 S. 25). Diese Einschätzung kann anhand der von ihm erhobenen Befunde nachvollzogen werden (Kurzzeitgedächtnisbeeinträchtigung, Existenzsorgen, Grundstimmung klinisch leicht niedergeschlagen, affektive Modulation eingeschränkt zum depressiven Pol verschoben, schlechter Schlaf, beim PSSI erreiche der Beschwerdeführer überdurchschnittliche Werte auf der Skala still – depressiv, bei der MADRS ein leichtes depressives Syndrom, bei der Hamilton Depressionsskala kein depressives Syndrom, beim Mini-ICF-APP einen Score von 19 Punkten; VB 106.1 S. 16 ff.).