7.2. Der Beschwerdeführer bringt, unter Hinweis auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H._____, sodann vor, es sei, anders als im Gutachten dargelegt, zu keiner Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen (Beschwerde S. 12). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Gutachter vom Vorliegen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode während der Hospitalisation in der Klinik E._____ ausging (vgl. VB 106.1 S. 29). Dabei stützte er sich auf den Bericht von Dr. med. H._____ vom 31. März 2022, welche vor der Begutachtung noch eine mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert hatte (VB 95 S. 3)