Er führte aus, dass der protrahierte Verlauf unter anderem durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Stellenverlust der Ehefrau im Frühjahr 2021) mitgeprägt sei (VB 106.1 S. 27 f.). Ausweislich der Akten (vgl. E. 7.1.1.) und aufgrund dieser Ausführungen des Gutachters ist davon auszugehen, dass psychosoziale Faktoren zwar selbstständig und insofern direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit waren, diese in der Folge jedoch einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhielten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2; BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2).