Auch die Aussage in der Ergänzung vom 22. August 2023, wonach er das ADHS bereits in seinem Gutachten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe, sei unzutreffend und lasse an den übrigen Ausführungen des Gutachters erhebliche Zweifel aufkommen (Beschwerde S. 13). Die Arbeit bei der G. AG _____ würde dem von Dr. med. C._____ formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese zu behalten (Beschwerde S. 12). Er sei auch in einer angepassten Tätigkeit bloss noch 20 bis 30 % arbeitsfähig. Es seien weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig (Beschwerde S. 14).