6. Der Beschwerdeführer bringt, unter anderem unter Hinweis auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit durch den Gutachter nicht zu überzeugen vermöge. Es sei zu keiner Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen (Beschwerde S. 12). Auch die Aussage in der Ergänzung vom 22. August 2023, wonach er das ADHS bereits in seinem Gutachten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe, sei unzutreffend und lasse an den übrigen Ausführungen des Gutachters erhebliche Zweifel aufkommen (Beschwerde S. 13).