3.2. Nach Eingang der Einwände des Beschwerdeführers und nachdem RAD- Ärztin Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, befunden hatte, dass die Einwände gegen den Vorbescheid und die neuen Berichte dem Gutachter Dr. med. C._____ vorgelegt werden sollten (Beurteilung vom 3. August 2023 in VB 123), führte dieser im Schreiben vom 22. August 2023 aus, dass sich die von ihm beurteilte volle Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit spezifisch beim letzten Arbeitgeber bezogen habe. Bei Wiedereinstieg in diese Tätigkeit wäre mit einer erneuten Dekompensation zu rechnen, nicht aber in einer optimal adaptierten Tätigkeit.