Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Mai 2020 nicht mehr zumutbar. Er sei sowohl mit dem Arbeitsdruck als auch intellektuell mit der Tätigkeit überfordert gewesen. Ab Mai 2020 sei zudem eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nachvollziehbar. Die während der Hospitalisation in der Klinik E._____ diagnostizierte (und von der behandelnden Psychiaterin im Bericht vom März 2022 noch bestätigte) mittelgradige bis schwere depressive Episode sei zwischenzeitlich jedoch weitgehend abgeklungen. Wann dies genau der Fall gewesen sei, lasse sich retrospektiv nicht sicher beurteilen.