vgl. auch S. 32). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Lagermitarbeiter aus fachärztlicher Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Spätestens seit dieser Abklärung sei er in allen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig (VB 42 S. 31, vgl. auch S. 33). 3. 3.1. Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 (VB 134) beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 9. Dezember 2022. Dieser stellte die folgenden Diagnosen (VB 106.1 S. 25):