Nach der Beurteilung von med. pract. D._____ vom 18. August 2017 (VB 27), aber noch bevor die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 13. Juli 2018 (VB 47) erliess, liess die Krankentaggeldversicherung den Beschwerdeführer durch Dr. med. B._____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 9. Februar 2018). Dieser stellte in seinem Gutachten keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21), fest (VB 42 S. 24; vgl. auch S. 32).