8.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'500.00, Fr. 1'250.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). - 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Januar 2024 insofern abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab August 2019 befristet bis April 2020 sowie ab Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Parteien hälftig, je Fr. 400.00 ausmachend, auferlegt.