8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab August 2019 befristet bis April 2020 sowie ab Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen.