Aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätigkeiten stand dem Beschwerdeführer ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder einfache Maschinenbedienungsfunktionen, Hilfsarbeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben sowie administrative Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 4). Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.