Eine Verbesserung bzw. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV). Gemäss ZIMB-Gutachten besteht ab Februar 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erst ab Mai 2020 zu berücksichtigen. Der ab August 2019 bestehende Anspruch auf eine ganze Rente ist daher per Ende April 2020 (in welchem Zeitpunkt nach dem oben Dargelegten ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % vorliegt) zu befristen.