2019 aufwies, sich statistisch gesehen ebenfalls eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. die Tabelle T17 der LSE 2018; siehe ferner statt vieler BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 16 f. und SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.3). Insgesamt ist somit bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) ein Abzug vom Tabellenlohn nicht angezeigt. 6.4. Die übrige Berechnung des Invaliditätsgrades wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine relevanten Anhaltspunkte vorhanden, wonach die Berechnung im Ergebnis nicht korrekt wäre.