Der erhöhte Pausenbedarf ist sodann bereits in der Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % beinhaltet und darf deshalb nicht bei der Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Geringfügig lohnmindernd wirkt vorliegend der Aufenthaltsstauts des Beschwerdeführers, welcher gemäss Akten über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 104) verfügt (vgl. Tabelle T12_b 2018, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht;