6. 6.1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. Februar 2019 zum Leistungsbezug an (VB 103). Gemäss dem beweiskräftigen ZIMB-Gutachten vom 28. September 2021 ist er bereits seit Dezember 2015 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Somit war das Erfordernis des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2019 (nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) erfüllt.