5.4. Gesamthaft kann auf das ZIMB-Gutachten vom 28. September 2021 sowie auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 28. Juni 2023 abgestellt und somit davon ausgegangen werden, dass in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. In einer angepassten Tätigkeit bestand vom Dezember 2018 bis Februar 2020 ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit. Ab Februar 2020 ist von einer 80%igen -8- Arbeitsfähigkeit und ab Februar 2021 wiederum von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.