Spätestens nach sechs Monaten postoperativ sei wieder eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen (VB 224.5 S. 13). Zu berücksichtigten ist dabei sodann die vom allgemeinmedizinischen Gutachter attestierte 20%ige Leistungseinschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, bedingt durch das metabolische Syndrom, welches ausweislich der Akten bereits im März 2016 dokumentiert wurde (VB 224.3 S. 8 unten).